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Allgemeine Einkaufsbedindungen
Allgemeine Einkaufsbedindungen Stand März 2019
1. Geltung, vertragliche Grundlagen und Formvorschriften
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der HEIGER Technik GmbH, und unseren Lieferanten. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlung leisten. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten ist der in Schrift- oder Textform geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schrift- oder Textform. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss dieses Vertrages werden durch den Vertrag in Schrift- oder Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber uns abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
2. Bestellung
2.1 Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in Schrift- oder Textform erteilt oder bestätigt werden.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung / Änderung unverzüglich in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 14 Tagen ab dem Eingang der Bestellung / Änderung keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir an die Bestellung / Änderung nicht mehr gebunden, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
2.3 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
2.4 Die Liefergegenstände werden nach den Leistungsangeboten des Lieferanten oder nach unseren Spezifikationen bestellt. Der Lieferant hat zu prüfen, ob ihm die Spezifikation in der Fassung, die in der Bestellung angegeben ist, vorliegt und diese gegebenenfalls nachzufordern. Der Lieferant hat ferner zu prüfen, ob das im Bestellschreiben benannte Material der ihm bekannten Zweckbestimmung genügt. Hat der Lieferant gegen die Verwendbarkeit Bedenken, so sind wir unverzüglich zu informieren.
2.5 Bei der Erteilung von Unteraufträgen ist der Lieferant dazu verpflichtet, seinen Zulieferern sowohl seine eigenen als auch die anzuwendenden Anforderungen der HEIGER Technik GmbH mitzuteilen.
3. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort). Ist kein Bestimmungsort angegeben, ist Bestimmungsort unser Geschäftssitz in Erlangen.
3.2 Die Lieferungen haben zum vereinbarten Liefertermin bzw. nach unserer Liefereinteilung zu erfolgen. Vereinbarte Liefertermine bestimmen den Zeitpunkt der Erfüllung verbindlich.
3.3 Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
3.4 Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Besteht eine Liefereinteilung, sind wir lediglich verpflichtet, die darin verbindlich festgelegten Mengen abzunehmen. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch uns zulässig. Bei Zuwiderhandlungen sind wir berechtigt, die Sendung nach unserer Wahl kostenpflichtig zurück-zuweisen oder eine Prüf- und Verwaltungspauschale von 50€ zu berechnen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3.5 Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder auf Kosten des Lieferanten bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns oder einem Drittanbieter zu lagern.
3.6 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.
3.7 Hält der Lieferant einen Liefertermin oder Termine der Liefereinteilung nicht ein, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche des Lieferverzugs zu, insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung – soweit eine Fristsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder zurückzutreten.
3.8 Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle bei uns oder unseren Abnehmern, die eine Verringerung des Verbrauchs zu Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befrei-en uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Annahme.
3.9 Wir überwachen die Leistung aller Lieferanten. Dazu werden folgende Faktoren berücksichtigt: Qualität, Liefertermin-treue und Anzahl der Lieferungen pro Position. Die Termintreue wird sowohl bei zu früher als auch bei zu später Lieferung negativ bewertet. Die Bewertung erfolgt immer gegenüber dem, vom Lieferanten, bestätigten Termins. Eine negative Leistungseinstufung kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses führen. Weitere Informationen über die Bewertung kann bei ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
4. Verpackung
4.1 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unserer Anweisung mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
4.2 Verpackungskosten, Lagergeld und sämtliche Versandnebenkosten trägt der Lieferant. Das gilt auch für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen.
4.3 Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
5. Änderungen in der Spezifikation
Der Lieferant ist verpflichtet, uns während des Vertragsverhältnisses auftretende Änderungen in der Spezifikation für von uns bestellte Waren unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit es sich bei der Spezifikation nicht um eine zugesicherte Eigenschaft handelt, sind wir berechtigt, bei wesentlichen Änderungen, die der geplanten Verwendung der Ware entgegenstehen, den Vertrag zu kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte von uns bleiben unberührt.
6. Qualität, Genehmigungen und Meldepflichten, Qualitätsmanagementsystem, Prüfungsrechte, Qualitätsprüfungen und Einhaltung von Standards
6.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen, insbesondere auch der REACH Verordnung, und Richtlinien, ins-besondere auch der RoHS Richtlinie, den VDE-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik sowie den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die zu liefernde Ware den vorstehenden Regelungen nicht entspricht. Wir erwarten, dass der Lieferant uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hin-weist. Jegliche Änderung des Liefergegenstandes dürfen jedoch in jedem Falle nur mit unserer vorherigen Zustimmung vorgenommen werden.
6.2 Wir lehnen eine Belieferung mit Stoffen, die der Reach Verordnung unterfallen, grundsätzlich ab. Der Lieferant hat uns unverzüglich vor Vertragsschluss zu unterrichten, wenn der angefragte Artikel Reach Stoffe enthält. Soweit wir ohne ei-genes Verschulden erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangen, dass die bestellte Ware Reach Stoffe enthält, sind wir be-rechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Ein-fuhr und das Betreiben der Liefergegenstände in der Europäischen Union und den von uns bekanntgegebenen Einsatzländern schriftlich aufzuklären.
6.4 Der Lieferant muss ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9001:2015) einrichten und nachweisen. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, wenn er kein entsprechendes Qualitätsmanagement mehr einhält oder eine Zertifizierung für das Qualitätsmanagement-System verliert.
6.5 Wir sind berechtigt, uns durch Prüfungen in den Räumen des Zulieferers von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems und der vom Lieferanten im Einzelnen durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant wird uns hierfür nach vorheriger Ankündigung mit einer angemessenen Frist Zutritt zu seinen Betriebs- und Produktionsstätten und –anlagen während der üblichen Betriebszeiten gewähren, soweit die Überprüfung von Existenz und Funktion des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten dies erfordern. Wir sind auch berechtigt, in die die Qualitätssicherung betreffende Dokumentation des Lieferanten Einsicht zu nehmen. Wir teilen dem Lieferanten das Ergebnis unserer Prüfung mit.
Bei der Prüfung berücksichtigen wir notwendige und angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse.
Der Lieferant wird uns bei der Prüfung durch die Zurverfügungstellung von sachkundigen Mitarbeitern sowie erforderlichen Infrastrukturen unterstützen.
Der Lieferant verpflichtet sich, falls notwendig, auf Basis eines beiderseitig akzeptierten Prüfungsberichts einen Maßnahmenplan für erforderliche korrektive Maßnahmen zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen und uns hierüber zu informieren.
Die vorstehenden Prüfungsrechte entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Qualität der von ihm gelieferten Waren.
6.6 Unsere Kunden und deren direkte und indirekte Kunden, an die die vom Lieferanten bezogenen Produkte auch nach Ein-bau in ein anderes Produkt oder Weiterverarbeitung vertrieben werden, sind berechtigt
– in unregelmäßigen Abständen mit vorheriger Ankündigung die Produktionsstätten des Lieferanten zu inspizieren, um die Produkte, Produktionsprozesse sowie die vom Lieferanten durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überprüfen und in die hierzu angefertigten Dokumentationen Einsicht zu nehmen. Hierbei werden sich unsere Kunden an die beim Lieferanten üblichen Arbeitszeiten halten.
– zu diesem Zweck Zutritt zu allen Betriebsstätten zu erhalten, welche sich mit der Produktion und/oder Qualitätsprüfungen der Produkte befassen, die für unseren Kunden hergestellt werden.
Der Lieferant stellt unseren Kunden während dieser Inspektionen einen sachkundigen Mitarbeiter sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
6.7 Behörden und von diesen beauftragten Stellen stehen Prüfungs-/Inspektions- und Kontrollrechte beim Lieferanten ent-sprechend ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu.
6.8 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Dies beinhaltet die Kontrolle seiner Zulieferer, um sicherzustellen, dass unsere Anforderungen bzw. die unserer Kunden erfüllt werden.
6.9 Falls von uns Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer Genehmigung in Schrift- oder Textform mit der Serienfertigung beginnen.
6.10 Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass allen Personen bewusst ist, welchen Beitrag sie zur Produkt- oder Dienstleistungskonformität sowie zur Produktsicherheit haben. Wir erwarten auch, dass sie den gesellschaftlichen und sozialen Verantwortung nachkommen und die Wichtigkeit von ethischem Verhalten an ihre Mitarbeiter weitergeben. Der Lieferant sichert die Einhaltung des Verhaltenskodex des EICC „Electronic Industry Code of Coduct (EICC)“ zu, welcher auf der EICC Website – www.eiccoalition.org – zum Download bereit steht und dort abgerufen werden kann.
6.11 Der Lieferant hält ein Verfahren zur Verhinderung gefälschter Teile aufrecht. Der Lieferant muss verhindern, dass er gefälschte Teile verwendet oder ausliefert. Auf Anforderung muss der Lieferant den Nachweis der Herkunft der Ware er-bringen können.
7. Preise und Zahlung
7.1 Die Preise in der Bestellung sind Festpreise und schließen die Lieferung gem. Ziffer 3.1 ein.
7.2 Zahlung erfolgt nach Lieferung gem. Ziffer 3.1 und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht und ab-genommen werden, gelten erst zu dem vereinbarten Lieferzeitpunkt als geliefert.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretungsverbot des Lieferanten
8.1 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zustehen.
8.2 Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und ausschließlich im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
8.3 Zur Abtretung von Ansprüchen sowie für die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte bedarf der Lieferant unserer Einwilligung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsansprüche im Fall einer mangelhaften Lieferung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
9.2 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel prüfen. Sofern besondere Umstände nicht eine längere Frist erfordern, gilt die Mängelrüge jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
9.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer – soweit nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich – von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schaden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher unter-richten.
9.4 Besteht die Lieferung aus gleichartigen Sachen und mehr als 10 % der gelieferten Ware sind mangelhaft, sind wir – ohne weitere Untersuchungspflicht – berechtigt, für die gesamte Lieferung Mängelansprüche geltend zu machen.
9.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferant aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
9.6 Die Gewährfrist dauert 24 Monate ab Lieferung am Erfüllungsort, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Regelungen des § 479 BGB bleibt unberührt.
9.7 Uns stehen die Ansprüche aus dem Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB auch dann zu, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an den Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10. Produkthaftung
10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 10.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion erheben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3 Der Lieferant ist, verpflichtet auf eigene Kosten eine dem jeweiligen Haftungsrisiko angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
11. Kündigung und Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechten können wir aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist, auf Seiten des Lieferanten ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenz-verfahren eröffnet wird, der Lieferant kein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9001:2015) gem. Ziffer 6.4 vorweisen kann oder eine Zertifizierung für ein solches Qualitätsmanagement-System verliert oder der Lieferant den Verhaltenskodex des EICC gem. Ziffer 6.10 nicht einhält.
12. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vertragsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und Umbildung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferer für uns kostenfrei verwahrt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Waren ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für einen einfachen Eigentumsvorbehalt, soweit der Lieferant darauf angewiesen ist seinen Warenkredit zu sichern, der Eigentumsvorbehalt sich auf die jeweilige Zahlungsverpflichtung für die Vorbehaltsware bezieht und es sich bei unseren Geschäften nicht um solche handelt, die auf Massenumsatz ausgerichtet sind und zwischen dem Lieferanten und uns als Bargeschäft abgewickelt werden.
13.2 Sofern wir bei der Bestellung neuer Liefergegenstände eine Anzahlung leisten, räumt der Lieferant uns ein Eigentumsrecht im Werte der von uns geleisteten Anzahlung an dem sich im Herstellungsprozess befindlichen Liefergegenstand ein.
14. Schutzrechte Dritter
14.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind oder er alle erforderlichen Rechte be-sitzt und zur Einräumung der erforderlichen Rechte imstande ist, und insbesondere im Zusammenhang mit der Lieferung keine technischen oder gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtspositionen aus Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Designrechten, Marken, Kennzeichen, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten und sonstigen Rechten Dritter in Ländern der europäischen Union, in anderen Ländern in denen der Lieferant die Produkte herstellt oder her-stellen lässt und in von uns bekannt gegebenen Einsatzländern verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung oder sonstigen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Aufstellung oder der Verwendung der Liefergegenstände in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Der Lieferant wird uns sofort und nach unserer Wahl entweder von dem Berechtigten Lizenzen mit der Berechtigung, Unterlizenzen zu vergeben, erwerben und uns entsprechende Nutzungsrechte einräumen, oder unmittelbar eine Vermittlung entsprechender Rechte im Verhältnis zwischen dem Dritten und uns vor-nehmen, oder die Liefergegenständen ganz oder teilweise so ändern oder austauschen, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Die Haftungsfreistellung gilt nicht, sofern die konkrete Schutzrechtsverletzung darin ihre Ursache hat, dass der wir selbst für die Schutzrechtsverletzung verantwortlich sind.
14.2 Werden wir wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, wird der Lieferant uns diejenigen Kosten erstatten, die wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen. Dazu gehören auch die Kosten einer angemessenen rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung. Voraussetzung ist, dass wir den Lieferanten unverzüglich über sämtliche von dritter Seite geltend gemachte Ansprüche in Kenntnis setzen und vom Lieferant geforderte Unterlagen wie Anspruchsschreiben und Gerichtsentscheidungen zur Verfügung stellen.
14.3 Der Lieferant wird uns auf unser Verlangen alle ihm bekannten oder bei ihm bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den Liefergegenständen benutzt. Stellt der Lieferant in Verbindung mit der Herstellung von Waren fest, dass Schutzrechte verletzt werden können, hat uns der Lieferant unaufgefordert unverzüglich zu benachrichtigen.
14.4 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln an den an uns gelieferten Produkten bleiben unberührt.
15. Fertigungsmittel und -unterlagen
15.1 Fertigungsmittel wie Werkzeuge, Zeichnungen und Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben oder die der Lieferant nach unseren Angaben für uns anfertigt und uns gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum und sind auf Aufforderung an uns zurückzugeben. Diese Fertigungsmittel sind ausschließlich für die von uns bestellten Waren einzusetzen und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherheitsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Waren.
15.2 Fertigungsmittel, die der Lieferant herstellt oder beschafft, hat dieser vom Zeitpunkt der letzten Serienfertigung an, über einen Zeitraum von 10 Jahren, für den Ersatzbedarf einsatzbereit zu halten. Er hat uns auf unser Verlangen mit den unter Verwendung dieser Fertigungsmittel herzustellenden Gegenständen zu beliefern.
15.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, die dem Lieferant von uns überlassen werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch vervielfältigen oder selbst oder durch Dritte zu anderen Zwecken als für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung nutzen. Auf Aufforderung hat der Lieferant sie unverzüglich zurückzugeben und vom Lieferanten angefertigte Kopien zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie zu Zwecken des Nachweises vom Inhalt und Ablauf des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses.
16. Lieferverbot
Für cadmium- / asbest- / formaldehydhaltige Produkte besteht ein grundsätzliches Lieferverbot! Diverse Füllmaterialien dürfen nur aus recycelbaren Material bestehen! Mit der Annahme/Ausführung unserer Aufträge gewährleistet der Lieferant, auch ohne zusätzliche Bestätigung, die Einhaltung dieser Vorschrift.
17. Verbindlichkeit des Vertrags, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
17.2 Dieser Vertrag sowie jegliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechtes.
17.3 Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung und Nacherfüllungsort ist der vereinbarte Bestimmungsort, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Erlangen.
17.4 Gerichtsstand ist Erlangen. Wir sind jedoch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.