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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand 2023
1. Geltung, vertragliche Grundlagen und Formvorschriften
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der HEIGER Technik GmbH, und unseren Bestellern. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der in Schrift- oder Textform geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schrift- oder Textform. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss dieses Vertrages werden durch den Vertrag in Schrift- oder Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber uns abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Text-form.
2. Angebot und Leistungsgegenstand, Prüf- und Beschaffungspflichten
2.1 Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge durch den Besteller gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung angenommen werden.
2.2 Angaben zum Vertragsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Ver- und Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Einsatzgebiet, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten im Rahmen üblicher Toleranzen, soweit diese nicht als verbindlich vereinbart sind bzw. die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheber-rechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung in Schrift- oder Text-form. Die Unterlagen dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck genutzt werden. Der Besteller hat ohne gesonderte Aufforderung diese Unterlagen und Kopien vollständig an uns zurückzugeben und soweit in elektronischer Form vorhanden endgültig zu löschen, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen oder wenn sie im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
2.4 Wir werden die Lieferungen der Vorlieferanten auf offensichtliche Mängel untersuchen, wie z.B. Transportschäden. So-weit keine anderslautenden Qualitätssicherungspflichten von uns ausdrücklich vereinbart wurden, sind wir nicht verpflichtet, die Lieferungen unserer Vorlieferanten auf Funktion, Qualität und sonstige Mängel zu prüfen.
2.5 Sofern nicht anders vereinbart übernehmen wir keine Beschaffungsverpflichtungen, welche über den konkreten Vertrag hinausgehen, d.h. insbesondere keine Pflichten zur Beschaffung identischer Leistungsgegenstände im Rahmen weiterer Lieferungen. Für Ersatzteilbevorratung, die über die typischerweise im Rahmen der Gewährleistung zu erwartende Bevorratung hinaus geht, ist allein der Besteller verantwortlich. Entsprechende Vorräte sind bei der Bestellung zu berück-sichtigen. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir nicht zur Ersatzteilbeschaffung verpflichtet.
3. Preise und Zahlungsbedingungen, Einreden des Bestellers und Leistungssicherung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise “ab Werk” unseres Geschäftssitzes Erlangen (EXW, Incoterms 2010), ausschließlich Verladung, Verpackung, Entladung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die im Preis nicht eingeschlossene Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller Transport- oder Entsorgungskosten für die Verpackung zu tragen. Soweit nicht anders vereinbart trägt der Besteller durch direkte Zahlung oder durch Erstattung an uns nach Vorlage der Belege, alle Steuern, Zölle und Abgaben, die für eine Ausfuhr ins Ausland anfallen.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung des Verkäufers erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis 10 Tage nach Rechnungstellung und Lieferung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.4 Bei Gutschrift innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Zahlungen sind frei Zahlstelle HEIGER Technik GmbH zu leisten. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden, einschließlich des pauschalen Schadens nach § 288 Abs. 5 BGB im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.5 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrecht können ausschließlich im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziffer 7.6 unberührt.
3.6 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von uns durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Unberührt bleiben unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht zum Rücktritt nach § 321 BGB. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanferti-gungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Lieferung, Lieferfristen, Teillieferungen, Haftung für Lieferverzögerungen, Kündigung bei Behinderungen der Lieferung, Lieferverzug und Lagerkosten
4.1 Soweit nicht ein anderer Lieferort vereinbart ist, erfolgen Lieferungen “ab Werk” unseres Geschäftssitzes Erlangen (EXW, Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Verwendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Schrift- oder Textform vereinbart ist, gelten von uns in Aussicht gestellte Liefer- und Leistungszeiten als unverbindlich. Vereinbarte Fristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle relevanten technischen Fragen geklärt und vom Besteller zu beschaffende Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen, Freigaben) beigebracht oder vereinbarte Anzahlungen bei uns eingegangen sind. Soweit keine Lieferzeit vereinbart ist, werden wir unsere Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erbringen. So-fern nicht anders vereinbart, wird die Frist durch Absendung der Ware bzw. der Meldung der Bereitschaft zur Versendung oder Abholung innerhalb der Frist gewahrt.
4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft und wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Behinderungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Gleiches gilt soweit der Besteller ihm obliegende Pflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Leistungserbringung verzögert, insbesondere wenn der Besteller mit (Voraus-) Zahlungen in Verzug ist. Sobald sich Lieferverzögerungen abzeichnen, werden wir den Besteller hierüber informieren.
4.5 Sofern Ereignisse gem. Ziffer 4.4 uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
4.7 Lagerkosten nach Gefahrübergang nach Ziffer 5.1 trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, insgesamt höchstens jedoch 5 %. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer bis zu keinen entstandenen Lagerkosten bleiben uns und dem Besteller vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben unberührt.
5. Gefahrübergang und Versicherung
5.1 Sofern nicht anders vereinbart geht die Gefahr bei Lieferung nach Ziffer 4.1 spätestens mit der Bereitstellung zur Abholung auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Die vorstehenden Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir übergabe- bzw. versandbereit sind und dies dem Besteller an-gezeigt hat.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart wird die Sendung von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von uns bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiede-nen Sicherungsrechten zu.
6.2 Dem Besteller ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware untersagt. Die Verarbeitung und Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu den in den folgenden Ziffern genannten Bedingungen gestattet.
6.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehen-de Forderung gegen den Erwerber – ggf. anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur widerrufen im Verwertungsfall oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder wenn vergleichbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen.
6.4 Wird Vorbehaltsware mit einer anderen Sache vermischt oder verbunden, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der verbundenen oder vermischten Sache. Der Miteigentumsanteil entspricht dem Wert der Vorbehaltsware. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache und ist dabei die fremde Sache als Hauptsache anzusehen, dann erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des gelieferten Gegenstandes oder mangels Rechnungswert des Zeitwerts zur Hauptsache. Insoweit wird die neue Sache vom Besteller kostenlos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Verarbeitet der Besteller nach § 950 BGB unsere Gegenstände, so gelten wir als Hersteller im Sinne der Vorschrift. Erwirbt der Besteller dennoch nach § 950 BGB durch Verarbeitung der gelieferten Gegenstände Eigentum an der herausgestellten Sache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Ei-gentum an der hergestellten Sache übergeht. Sollte unser Vollrechtserwerb nicht möglich sein, so besteht Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Fakturenwertes des gelieferten Gegenstandes oder mangels Fakturenwert des Zeitwert zu der neuen Sache übergeht. Die hergestellte Sache wird vom Besteller kostenlos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt.
6.5 Wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich in Schrift- oder Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.6 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären diesen ausdrücklich. Wir sind berechtigt unsere Ware jederzeit zur besichtigen. Der Besteller gestattet uns insoweit das Betreten seiner Räume. Dies gilt auch für Waren, an denen uns lediglich ein Miteigentumsanspruch zusteht.
7. Mängelhaftung, Untersuchungs- und Rügepflichten
7.1 Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich in Schrift-oder Textform zu rügen. Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind in Schrift- oder Textform unverzüglich, spätestens binnen fünf Arbeitstagen, nach Ablieferung zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar ist, in Schrift- oder Textform zu rügen. Die Frist ist durch rechtzeitigen Zugang bei uns gewahrt. Soweit der Besteller die Lieferung weiterverarbeitet und/oder oder verbaut, obliegt es dem Besteller die Lieferung vor der Verarbeitung auf Mängel zu untersuchen und – sofern zumutbar – die vertragsgemäße Funktion der Liefergegenstände zunächst im Rahmen eines Prototypen zu untersuchen. Wir haften nicht für solche Kosten, die durch entsprechende Untersuchungen vermieden worden wären, insbesondere Einbau- und Ausbaukosten.
7.2 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7.3 Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige nach Ziffer 7.1 ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften aus-geschlossen. Die Rechte aus Mängelhaftung entfallen auch, wenn der Besteller ohne Zustimmung von uns den Liefergegenstand ändert, oder durch Dritte ändern lässt, oder erforderliche Proben des Liefergegenstandes uns zur Prüfung nicht zur Verfügung stellt und die Mängelbeseitigung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Gleiches gilt für Bedienungsfehler.
7.4 Bei Sachmängeln sind wir nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand unter Angabe der Lieferscheinnummer frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter oder unberechtigter Mängelrüge, bei der die fehlende Mangelhaftigkeit für den Besteller nicht er-kennbar war, tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten. Anderenfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
7.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Bei Rechtsmängeln, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss ei-nes Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Schrift- oder Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
7.6 Wir sind berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreisanspruch bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.7 Wir haften nicht für vom Besteller beigebrachte oder auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers durch uns beschaffte Unterlagen, Zeichnungen, Lehren, Muster, Materialien, Vorprodukte oder ähnliche Vorgaben oder Beistellungen. Der Besteller steht für seine Vorgaben und Beistellungen ein, insbesondere dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht zur technischen oder rechtlichen Prüfung der Vorgaben oder Beistellungen verpflichtet. Der Besteller stellt uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Vorgaben und Beistellungen des Bestellers gegen uns geltend gemacht werden, sowie von allen zur Verteidigung erforderlichen Kosten.
7.8 Bei Sach- und Rechtsmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach eigener Wahl eigene Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche aufgrund derartiger Mängel bestehen ge-gen uns unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den anderen Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z.B. bei Insolvenz). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.
7.9 Gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.10 Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an den Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
8. Erfüllungsvorbehalt
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass diese keine deutschen, US-amerikanischen sonst anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, verletzt und keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bereitzustellen.
9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangel-hafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt:
9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
9.3 Soweit wir gem. Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder – unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bei Vertragsschluss bekannt waren oder wir hätten kennen müssen – bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4 Für Schäden aufgrund von Mängeln an Lieferungen der Vorlieferanten haften wir nur, wenn und soweit diese durch die Verletzung der Pflicht gem. Ziffer 2.4 verursacht wurden. Wir haften nicht für Schäden, welche durch ordnungsgemäße Untersuchung gem. Ziffer 7.1 vermieden worden wären.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7 Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen grob fahrlässigen sowie vorsätzlichen Verhaltens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einschließlich arglistig verschwiegener Mängel, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Rücktritt und Kündigung
10.1 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.2 Neben den gesetzlichen und weitergehender vertraglichen Regelungen nach dieser Verkaufsbedingungen können wir aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist, auf Seiten des Bestellers ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und des aus der Verwertung der bereits erbrachten Leistungen erzielte zu verlangen.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
11.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von unser, unseren Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder wegen Schäden aus einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Verbindlichkeit des Vertrags, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
12.2 Dieser Vertrag sowie jegliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss des Kollissionsrechts.
12.3 Erfüllungsort und Nacherfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Erlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
12.4 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erlangen Gerichtsstand; Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständen Gericht zu verklagen.