Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen Stand 2023

1. Geltung, vertragliche Grundlagen und Formvorschriften

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der HEIGER Technik GmbH, und unseren Bestellern. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der in Schrift- oder Textform geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schrift- oder Textform. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss dieses Vertrages werden durch den Vertrag in Schrift- oder Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber uns abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Text-form.

2. Angebot und Leistungsgegenstand, Prüf- und Beschaffungspflichten

2.1 Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge durch den Besteller gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung angenommen werden.

2.2 Angaben zum Vertragsgegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Ver- und Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Einsatzgebiet, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten im Rahmen üblicher Toleranzen, soweit diese nicht als verbindlich vereinbart sind bzw. die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheber-rechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung in Schrift- oder Text-form. Die Unterlagen dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck genutzt werden. Der Besteller hat ohne gesonderte Aufforderung diese Unterlagen und Kopien vollständig an uns zurückzugeben und soweit in elektronischer Form vorhanden endgültig zu löschen, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen oder wenn sie im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

2.4 Wir werden die Lieferungen der Vorlieferanten auf offensichtliche Mängel untersuchen, wie z.B. Transportschäden. So-weit keine anderslautenden Qualitätssicherungspflichten von uns ausdrücklich vereinbart wurden, sind wir nicht verpflichtet, die Lieferungen unserer Vorlieferanten auf Funktion, Qualität und sonstige Mängel zu prüfen.

2.5 Sofern nicht anders vereinbart übernehmen wir keine Beschaffungsverpflichtungen, welche über den konkreten Vertrag hinausgehen, d.h. insbesondere keine Pflichten zur Beschaffung identischer Leistungsgegenstände im Rahmen weiterer Lieferungen. Für Ersatzteilbevorratung, die über die typischerweise im Rahmen der Gewährleistung zu erwartende Bevorratung hinaus geht, ist allein der Besteller verantwortlich. Entsprechende Vorräte sind bei der Bestellung zu berück-sichtigen. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir nicht zur Ersatzteilbeschaffung verpflichtet.

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Einreden des Bestellers und Leistungssicherung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise “ab Werk” unseres Geschäftssitzes Erlangen (EXW, Incoterms 2010), ausschließlich Verladung, Verpackung, Entladung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die im Preis nicht eingeschlossene Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller Transport- oder Entsorgungskosten für die Verpackung zu tragen. Soweit nicht anders vereinbart trägt der Besteller durch direkte Zahlung oder durch Erstattung an uns nach Vorlage der Belege, alle Steuern, Zölle und Abgaben, die für eine Ausfuhr ins Ausland anfallen.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung des Verkäufers erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.

3.3 Sofern nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis 10 Tage nach Rechnungstellung und Lieferung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

3.4 Bei Gutschrift innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Zahlungen sind frei Zahlstelle HEIGER Technik GmbH zu leisten. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden, einschließlich des pauschalen Schadens nach § 288 Abs. 5 BGB im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.5 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrecht können ausschließlich im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziffer 7.6 unberührt.

3.6 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von uns durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Unberührt bleiben unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht zum Rücktritt nach § 321 BGB. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanferti-gungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Lieferung, Lieferfristen, Teillieferungen, Haftung für Lieferverzögerungen, Kündigung bei Behinderungen der Lieferung, Lieferverzug und Lagerkosten

4.1 Soweit nicht ein anderer Lieferort vereinbart ist, erfolgen Lieferungen “ab Werk” unseres Geschäftssitzes Erlangen (EXW, Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Verwendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.2 Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Schrift- oder Textform vereinbart ist, gelten von uns in Aussicht gestellte Liefer- und Leistungszeiten als unverbindlich. Vereinbarte Fristen beginnen ab Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle relevanten technischen Fragen geklärt und vom Besteller zu beschaffende Unterlagen (z.B. Pläne, Genehmigungen, Freigaben) beigebracht oder vereinbarte Anzahlungen bei uns eingegangen sind. Soweit keine Lieferzeit vereinbart ist, werden wir unsere Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erbringen. So-fern nicht anders vereinbart, wird die Frist durch Absendung der Ware bzw. der Meldung der Bereitschaft zur Versendung oder Abholung innerhalb der Frist gewahrt.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft und wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Behinderungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Gleiches gilt soweit der Besteller ihm obliegende Pflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Leistungserbringung verzögert, insbesondere wenn der Besteller mit (Voraus-) Zahlungen in Verzug ist. Sobald sich Lieferverzögerungen abzeichnen, werden wir den Besteller hierüber informieren.

4.5 Sofern Ereignisse gem. Ziffer 4.4 uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

4.7 Lagerkosten nach Gefahrübergang nach Ziffer 5.1 trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, insgesamt höchstens jedoch 5 %. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer bis zu keinen entstandenen Lagerkosten bleiben uns und dem Besteller vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben unberührt.

5. Gefahrübergang und Versicherung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart geht die Gefahr bei Lieferung nach Ziffer 4.1 spätestens mit der Bereitstellung zur Abholung auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Die vorstehenden Regelungen zum Gefahrübergang gelten auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir übergabe- bzw. versandbereit sind und dies dem Besteller an-gezeigt hat.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart wird die Sendung von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichert.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von uns bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiede-nen Sicherungsrechten zu.

6.2 Dem Besteller ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware untersagt. Die Verarbeitung und Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu den in den folgenden Ziffern genannten Bedingungen gestattet.

6.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehen-de Forderung gegen den Erwerber – ggf. anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur widerrufen im Verwertungsfall oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder wenn vergleichbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen.

6.4 Wird Vorbehaltsware mit einer anderen Sache vermischt oder verbunden, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der verbundenen oder vermischten Sache. Der Miteigentumsanteil entspricht dem Wert der Vorbehaltsware. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache und ist dabei die fremde Sache als Hauptsache anzusehen, dann erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des gelieferten Gegenstandes oder mangels Rechnungswert des Zeitwerts zur Hauptsache. Insoweit wird die neue Sache vom Besteller kostenlos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Verarbeitet der Besteller nach § 950 BGB unsere Gegenstände, so gelten wir als Hersteller im Sinne der Vorschrift. Erwirbt der Besteller dennoch nach § 950 BGB durch Verarbeitung der gelieferten Gegenstände Eigentum an der herausgestellten Sache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Ei-gentum an der hergestellten Sache übergeht. Sollte unser Vollrechtserwerb nicht möglich sein, so besteht Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Fakturenwertes des gelieferten Gegenstandes oder mangels Fakturenwert des Zeitwert zu der neuen Sache übergeht. Die hergestellte Sache wird vom Besteller kostenlos mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt.

6.5 Wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich in Schrift- oder Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.6 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären diesen ausdrücklich. Wir sind berechtigt unsere Ware jederzeit zur besichtigen. Der Besteller gestattet uns insoweit das Betreten seiner Räume. Dies gilt auch für Waren, an denen uns lediglich ein Miteigentumsanspruch zusteht.

7. Mängelhaftung, Untersuchungs- und Rügepflichten

7.1 Die Lieferung ist unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich in Schrift-oder Textform zu rügen. Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind in Schrift- oder Textform unverzüglich, spätestens binnen fünf Arbeitstagen, nach Ablieferung zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar ist, in Schrift- oder Textform zu rügen. Die Frist ist durch rechtzeitigen Zugang bei uns gewahrt. Soweit der Besteller die Lieferung weiterverarbeitet und/oder oder verbaut, obliegt es dem Besteller die Lieferung vor der Verarbeitung auf Mängel zu untersuchen und – sofern zumutbar – die vertragsgemäße Funktion der Liefergegenstände zunächst im Rahmen eines Prototypen zu untersuchen. Wir haften nicht für solche Kosten, die durch entsprechende Untersuchungen vermieden worden wären, insbesondere Einbau- und Ausbaukosten.

7.2 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7.3 Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige nach Ziffer 7.1 ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften aus-geschlossen. Die Rechte aus Mängelhaftung entfallen auch, wenn der Besteller ohne Zustimmung von uns den Liefergegenstand ändert, oder durch Dritte ändern lässt, oder erforderliche Proben des Liefergegenstandes uns zur Prüfung nicht zur Verfügung stellt und die Mängelbeseitigung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Gleiches gilt für Bedienungsfehler.

7.4 Bei Sachmängeln sind wir nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand unter Angabe der Lieferscheinnummer frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter oder unberechtigter Mängelrüge, bei der die fehlende Mangelhaftigkeit für den Besteller nicht er-kennbar war, tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten. Anderenfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

7.5 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Bei Rechtsmängeln, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss ei-nes Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Schrift- oder Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.

7.6 Wir sind berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreisanspruch bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7 Wir haften nicht für vom Besteller beigebrachte oder auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers durch uns beschaffte Unterlagen, Zeichnungen, Lehren, Muster, Materialien, Vorprodukte oder ähnliche Vorgaben oder Beistellungen. Der Besteller steht für seine Vorgaben und Beistellungen ein, insbesondere dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht zur technischen oder rechtlichen Prüfung der Vorgaben oder Beistellungen verpflichtet. Der Besteller stellt uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Vorgaben und Beistellungen des Bestellers gegen uns geltend gemacht werden, sowie von allen zur Verteidigung erforderlichen Kosten.

7.8 Bei Sach- und Rechtsmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach eigener Wahl eigene Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche aufgrund derartiger Mängel bestehen ge-gen uns unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den anderen Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z.B. bei Insolvenz). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

7.9 Gesetzliche Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.10 Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an den Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

8. Erfüllungsvorbehalt

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass diese keine deutschen, US-amerikanischen sonst anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, verletzt und keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bereitzustellen.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangel-hafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt:

9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

9.3 Soweit wir gem. Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder – unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bei Vertragsschluss bekannt waren oder wir hätten kennen müssen – bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Für Schäden aufgrund von Mängeln an Lieferungen der Vorlieferanten haften wir nur, wenn und soweit diese durch die Verletzung der Pflicht gem. Ziffer 2.4 verursacht wurden. Wir haften nicht für Schäden, welche durch ordnungsgemäße Untersuchung gem. Ziffer 7.1 vermieden worden wären.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen grob fahrlässigen sowie vorsätzlichen Verhaltens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einschließlich arglistig verschwiegener Mängel, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Rücktritt und Kündigung

10.1 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10.2 Neben den gesetzlichen und weitergehender vertraglichen Regelungen nach dieser Verkaufsbedingungen können wir aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist, auf Seiten des Bestellers ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und des aus der Verwertung der bereits erbrachten Leistungen erzielte zu verlangen.

11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

11.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von unser, unseren Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder wegen Schäden aus einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Verbindlichkeit des Vertrags, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

12.2 Dieser Vertrag sowie jegliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss des Kollissionsrechts.

12.3 Erfüllungsort und Nacherfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Erlangen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

12.4 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erlangen Gerichtsstand; Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständen Gericht zu verklagen.

Allgemeine Einkaufsbedindungen Stand März 2019

1. Geltung, vertragliche Grundlagen und Formvorschriften

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der HEIGER Technik GmbH, und unseren Lieferanten. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie verpflichten uns ohne schriftliche Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlung leisten. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten ist der in Schrift- oder Textform geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schrift- oder Textform. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden vor Abschluss dieses Vertrages werden durch den Vertrag in Schrift- oder Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber uns abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

2. Bestellung

2.1 Bestellungen und deren Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in Schrift- oder Textform erteilt oder bestätigt werden.

2.2 Der Lieferant hat die Bestellung / Änderung unverzüglich in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 14 Tagen ab dem Eingang der Bestellung / Änderung keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir an die Bestellung / Änderung nicht mehr gebunden, ohne dass der Lieferant daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

2.3 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.

2.4 Die Liefergegenstände werden nach den Leistungsangeboten des Lieferanten oder nach unseren Spezifikationen bestellt. Der Lieferant hat zu prüfen, ob ihm die Spezifikation in der Fassung, die in der Bestellung angegeben ist, vorliegt und diese gegebenenfalls nachzufordern. Der Lieferant hat ferner zu prüfen, ob das im Bestellschreiben benannte Material der ihm bekannten Zweckbestimmung genügt. Hat der Lieferant gegen die Verwendbarkeit Bedenken, so sind wir unverzüglich zu informieren.

2.5 Bei der Erteilung von Unteraufträgen ist der Lieferant dazu verpflichtet, seinen Zulieferern sowohl seine eigenen als auch die anzuwendenden Anforderungen der HEIGER Technik GmbH mitzuteilen.

3. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort). Ist kein Bestimmungsort angegeben, ist Bestimmungsort unser Geschäftssitz in Erlangen.

3.2 Die Lieferungen haben zum vereinbarten Liefertermin bzw. nach unserer Liefereinteilung zu erfolgen. Vereinbarte Liefertermine bestimmen den Zeitpunkt der Erfüllung verbindlich.

3.3 Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

3.4 Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Besteht eine Liefereinteilung, sind wir lediglich verpflichtet, die darin verbindlich festgelegten Mengen abzunehmen. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch uns zulässig. Bei Zuwiderhandlungen sind wir berechtigt, die Sendung nach unserer Wahl kostenpflichtig zurück-zuweisen oder eine Prüf- und Verwaltungspauschale von 50€ zu berechnen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.5 Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder auf Kosten des Lieferanten bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns oder einem Drittanbieter zu lagern.

3.6 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.

3.7 Hält der Lieferant einen Liefertermin oder Termine der Liefereinteilung nicht ein, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche des Lieferverzugs zu, insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung – soweit eine Fristsetzung gesetzlich vorgeschrieben ist – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder zurückzutreten.

3.8 Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle bei uns oder unseren Abnehmern, die eine Verringerung des Verbrauchs zu Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befrei-en uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Annahme.

3.9 Wir überwachen die Leistung aller Lieferanten. Dazu werden folgende Faktoren berücksichtigt: Qualität, Liefertermin-treue und Anzahl der Lieferungen pro Position. Die Termintreue wird sowohl bei zu früher als auch bei zu später Lieferung negativ bewertet. Die Bewertung erfolgt immer gegenüber dem, vom Lieferanten, bestätigten Termins. Eine negative Leistungseinstufung kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses führen. Weitere Informationen über die Bewertung kann bei ihrem Ansprechpartner erfragt werden.

4. Verpackung

4.1 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unserer Anweisung mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

4.2 Verpackungskosten, Lagergeld und sämtliche Versandnebenkosten trägt der Lieferant. Das gilt auch für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen.

4.3 Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.

5. Änderungen in der Spezifikation

Der Lieferant ist verpflichtet, uns während des Vertragsverhältnisses auftretende Änderungen in der Spezifikation für von uns bestellte Waren unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit es sich bei der Spezifikation nicht um eine zugesicherte Eigenschaft handelt, sind wir berechtigt, bei wesentlichen Änderungen, die der geplanten Verwendung der Ware entgegenstehen, den Vertrag zu kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte von uns bleiben unberührt.

6. Qualität, Genehmigungen und Meldepflichten, Qualitätsmanagementsystem, Prüfungsrechte, Qualitätsprüfungen und Einhaltung von Standards

6.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Verordnungen, insbesondere auch der REACH Verordnung, und Richtlinien, ins-besondere auch der RoHS Richtlinie, den VDE-Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik sowie den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die zu liefernde Ware den vorstehenden Regelungen nicht entspricht. Wir erwarten, dass der Lieferant uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hin-weist. Jegliche Änderung des Liefergegenstandes dürfen jedoch in jedem Falle nur mit unserer vorherigen Zustimmung vorgenommen werden.

6.2 Wir lehnen eine Belieferung mit Stoffen, die der Reach Verordnung unterfallen, grundsätzlich ab. Der Lieferant hat uns unverzüglich vor Vertragsschluss zu unterrichten, wenn der angefragte Artikel Reach Stoffe enthält. Soweit wir ohne ei-genes Verschulden erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangen, dass die bestellte Ware Reach Stoffe enthält, sind wir be-rechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Der Lieferant ist verpflichtet uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Ein-fuhr und das Betreiben der Liefergegenstände in der Europäischen Union und den von uns bekanntgegebenen Einsatzländern schriftlich aufzuklären.

6.4 Der Lieferant muss ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9001:2015) einrichten und nachweisen. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, wenn er kein entsprechendes Qualitätsmanagement mehr einhält oder eine Zertifizierung für das Qualitätsmanagement-System verliert.

6.5 Wir sind berechtigt, uns durch Prüfungen in den Räumen des Zulieferers von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems und der vom Lieferanten im Einzelnen durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant wird uns hierfür nach vorheriger Ankündigung mit einer angemessenen Frist Zutritt zu seinen Betriebs- und Produktionsstätten und –anlagen während der üblichen Betriebszeiten gewähren, soweit die Überprüfung von Existenz und Funktion des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten dies erfordern. Wir sind auch berechtigt, in die die Qualitätssicherung betreffende Dokumentation des Lieferanten Einsicht zu nehmen. Wir teilen dem Lieferanten das Ergebnis unserer Prüfung mit.

Bei der Prüfung berücksichtigen wir notwendige und angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse.

Der Lieferant wird uns bei der Prüfung durch die Zurverfügungstellung von sachkundigen Mitarbeitern sowie erforderlichen Infrastrukturen unterstützen.

Der Lieferant verpflichtet sich, falls notwendig, auf Basis eines beiderseitig akzeptierten Prüfungsberichts einen Maßnahmenplan für erforderliche korrektive Maßnahmen zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen und uns hierüber zu informieren.

Die vorstehenden Prüfungsrechte entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Qualität der von ihm gelieferten Waren.

6.6 Unsere Kunden und deren direkte und indirekte Kunden, an die die vom Lieferanten bezogenen Produkte auch nach Ein-bau in ein anderes Produkt oder Weiterverarbeitung vertrieben werden, sind berechtigt

– in unregelmäßigen Abständen mit vorheriger Ankündigung die Produktionsstätten des Lieferanten zu inspizieren, um die Produkte, Produktionsprozesse sowie die vom Lieferanten durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überprüfen und in die hierzu angefertigten Dokumentationen Einsicht zu nehmen. Hierbei werden sich unsere Kunden an die beim Lieferanten üblichen Arbeitszeiten halten.

– zu diesem Zweck Zutritt zu allen Betriebsstätten zu erhalten, welche sich mit der Produktion und/oder Qualitätsprüfungen der Produkte befassen, die für unseren Kunden hergestellt werden.

Der Lieferant stellt unseren Kunden während dieser Inspektionen einen sachkundigen Mitarbeiter sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

6.7 Behörden und von diesen beauftragten Stellen stehen Prüfungs-/Inspektions- und Kontrollrechte beim Lieferanten ent-sprechend ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen zu.

6.8 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen. Dies beinhaltet die Kontrolle seiner Zulieferer, um sicherzustellen, dass unsere Anforderungen bzw. die unserer Kunden erfüllt werden.

6.9 Falls von uns Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer Genehmigung in Schrift- oder Textform mit der Serienfertigung beginnen.

6.10 Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass allen Personen bewusst ist, welchen Beitrag sie zur Produkt- oder Dienstleistungskonformität sowie zur Produktsicherheit haben. Wir erwarten auch, dass sie den gesellschaftlichen und sozialen Verantwortung nachkommen und die Wichtigkeit von ethischem Verhalten an ihre Mitarbeiter weitergeben. Der Lieferant sichert die Einhaltung des Verhaltenskodex des EICC „Electronic Industry Code of Coduct (EICC)“ zu, welcher auf der EICC Website – www.eiccoalition.org – zum Download bereit steht und dort abgerufen werden kann.

6.11 Der Lieferant hält ein Verfahren zur Verhinderung gefälschter Teile aufrecht. Der Lieferant muss verhindern, dass er gefälschte Teile verwendet oder ausliefert. Auf Anforderung muss der Lieferant den Nachweis der Herkunft der Ware er-bringen können.

7. Preise und Zahlung

7.1 Die Preise in der Bestellung sind Festpreise und schließen die Lieferung gem. Ziffer 3.1 ein.

7.2 Zahlung erfolgt nach Lieferung gem. Ziffer 3.1 und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht und ab-genommen werden, gelten erst zu dem vereinbarten Lieferzeitpunkt als geliefert.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretungsverbot des Lieferanten

8.1 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zustehen.

8.2 Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und ausschließlich im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

8.3 Zur Abtretung von Ansprüchen sowie für die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte bedarf der Lieferant unserer Einwilligung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsansprüche im Fall einer mangelhaften Lieferung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel prüfen. Sofern besondere Umstände nicht eine längere Frist erfordern, gilt die Mängelrüge jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

9.3 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer – soweit nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich – von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schaden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher unter-richten.

9.4 Besteht die Lieferung aus gleichartigen Sachen und mehr als 10 % der gelieferten Ware sind mangelhaft, sind wir – ohne weitere Untersuchungspflicht – berechtigt, für die gesamte Lieferung Mängelansprüche geltend zu machen.

9.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferant aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

9.6 Die Gewährfrist dauert 24 Monate ab Lieferung am Erfüllungsort, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Regelungen des § 479 BGB bleibt unberührt.

9.7 Uns stehen die Ansprüche aus dem Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB auch dann zu, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an den Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10. Produkthaftung

10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 10.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion erheben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.3 Der Lieferant ist, verpflichtet auf eigene Kosten eine dem jeweiligen Haftungsrisiko angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

11. Kündigung und Rücktritt

Neben den gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechten können wir aus wichtigem Grund kündigen oder, bei bereits zum Teil erbrachten Leistungen auch teilweise, zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns gefährdet ist, auf Seiten des Lieferanten ein Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenz-verfahren eröffnet wird, der Lieferant kein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement-System (z.B. DIN EN ISO 9001:2015) gem. Ziffer 6.4 vorweisen kann oder eine Zertifizierung für ein solches Qualitätsmanagement-System verliert oder der Lieferant den Verhaltenskodex des EICC gem. Ziffer 6.10 nicht einhält.

12. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur vertragsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und Umbildung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferer für uns kostenfrei verwahrt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Waren ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für einen einfachen Eigentumsvorbehalt, soweit der Lieferant darauf angewiesen ist seinen Warenkredit zu sichern, der Eigentumsvorbehalt sich auf die jeweilige Zahlungsverpflichtung für die Vorbehaltsware bezieht und es sich bei unseren Geschäften nicht um solche handelt, die auf Massenumsatz ausgerichtet sind und zwischen dem Lieferanten und uns als Bargeschäft abgewickelt werden.

13.2 Sofern wir bei der Bestellung neuer Liefergegenstände eine Anzahlung leisten, räumt der Lieferant uns ein Eigentumsrecht im Werte der von uns geleisteten Anzahlung an dem sich im Herstellungsprozess befindlichen Liefergegenstand ein.

14. Schutzrechte Dritter

14.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind oder er alle erforderlichen Rechte be-sitzt und zur Einräumung der erforderlichen Rechte imstande ist, und insbesondere im Zusammenhang mit der Lieferung keine technischen oder gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtspositionen aus Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Designrechten, Marken, Kennzeichen, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten und sonstigen Rechten Dritter in Ländern der europäischen Union, in anderen Ländern in denen der Lieferant die Produkte herstellt oder her-stellen lässt und in von uns bekannt gegebenen Einsatzländern verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung oder sonstigen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Aufstellung oder der Verwendung der Liefergegenstände in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Der Lieferant wird uns sofort und nach unserer Wahl entweder von dem Berechtigten Lizenzen mit der Berechtigung, Unterlizenzen zu vergeben, erwerben und uns entsprechende Nutzungsrechte einräumen, oder unmittelbar eine Vermittlung entsprechender Rechte im Verhältnis zwischen dem Dritten und uns vor-nehmen, oder die Liefergegenständen ganz oder teilweise so ändern oder austauschen, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Die Haftungsfreistellung gilt nicht, sofern die konkrete Schutzrechtsverletzung darin ihre Ursache hat, dass der wir selbst für die Schutzrechtsverletzung verantwortlich sind.

14.2 Werden wir wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, wird der Lieferant uns diejenigen Kosten erstatten, die wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen. Dazu gehören auch die Kosten einer angemessenen rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung. Voraussetzung ist, dass wir den Lieferanten unverzüglich über sämtliche von dritter Seite geltend gemachte Ansprüche in Kenntnis setzen und vom Lieferant geforderte Unterlagen wie Anspruchsschreiben und Gerichtsentscheidungen zur Verfügung stellen.

14.3 Der Lieferant wird uns auf unser Verlangen alle ihm bekannten oder bei ihm bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den Liefergegenständen benutzt. Stellt der Lieferant in Verbindung mit der Herstellung von Waren fest, dass Schutzrechte verletzt werden können, hat uns der Lieferant unaufgefordert unverzüglich zu benachrichtigen.

14.4 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln an den an uns gelieferten Produkten bleiben unberührt.

15. Fertigungsmittel und -unterlagen

15.1 Fertigungsmittel wie Werkzeuge, Zeichnungen und Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben oder die der Lieferant nach unseren Angaben für uns anfertigt und uns gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum und sind auf Aufforderung an uns zurückzugeben. Diese Fertigungsmittel sind ausschließlich für die von uns bestellten Waren einzusetzen und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherheitsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Waren.

15.2 Fertigungsmittel, die der Lieferant herstellt oder beschafft, hat dieser vom Zeitpunkt der letzten Serienfertigung an, über einen Zeitraum von 10 Jahren, für den Ersatzbedarf einsatzbereit zu halten. Er hat uns auf unser Verlangen mit den unter Verwendung dieser Fertigungsmittel herzustellenden Gegenständen zu beliefern.

15.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, die dem Lieferant von uns überlassen werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch vervielfältigen oder selbst oder durch Dritte zu anderen Zwecken als für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung nutzen. Auf Aufforderung hat der Lieferant sie unverzüglich zurückzugeben und vom Lieferanten angefertigte Kopien zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie zu Zwecken des Nachweises vom Inhalt und Ablauf des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses.

16. Lieferverbot

Für cadmium- / asbest- / formaldehydhaltige Produkte besteht ein grundsätzliches Lieferverbot! Diverse Füllmaterialien dürfen nur aus recycelbaren Material bestehen! Mit der Annahme/Ausführung unserer Aufträge gewährleistet der Lieferant, auch ohne zusätzliche Bestätigung, die Einhaltung dieser Vorschrift.

17. Verbindlichkeit des Vertrags, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

17.2 Dieser Vertrag sowie jegliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechtes.

17.3 Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung und Nacherfüllungsort ist der vereinbarte Bestimmungsort, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Erlangen.

17.4 Gerichtsstand ist Erlangen. Wir sind jedoch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.